Eine Beurlaubung ist immer so rechtzeitig wie möglich schriftlich über die Klassenlehrerin bzw. die Schulleiterin zu beantragen.
Bis zu einem Tag entscheidet die Klassenlehrerin über den Antrag, darüber hinaus die Schulleiterin.
Beurlaubungen können durch die Schulleiterin längstens bis zur Dauer eines Schuljahres ausgesprochen werden.
Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die Schulleiterin eine Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:
- Persönliche Anlässe
(z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). - Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben.
- religiöse Veranstaltungen,
- kulturelle Veranstaltungen
(z.B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben, Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters oder Theaters), - Sportveranstaltungen
(z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten), - internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen, für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage.
- Erholungsmaßnahmen
Das Gesundheitsamt (Schulärztin oder Schularzt) muss die Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen für erforderlich halten. - Schließung des Haushaltes
(Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern.) - Religiöse Feiertage
(Das Gebot der Feiertagsheiligung als verbindliche Glaubensüberzeugung einer bestimmten Religionsgemeinschaft und die Zugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers zu dieser Religionsgemeinschaft müssen sich feststellen lassen. Eine Beurlaubung ist insbesondere an den im Serviceteil „Termine“ der BASS genannten religiösen Feiertagen möglich. Soweit religiöse Feste mehrere Tage umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag ausgesprochen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Glaubensausrichtung. - Fördermaßnahmen für wissenschaftliche, sportliche oder künstlerische Hochbegabungen.
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw/kann-mein-kind-unmittelbar-vor-oder-nach-den-ferien-vom-unterricht-befreit-werden